

Stand 01.01.2009
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen orientieren sich an dem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit "Au Pair bei deutschen Familien" sowie dem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit "Au Pair-Info für deutsche Gastfamilien" sowie an den wesentlichen Kriterien des "Europäischen Abkommens über die Au Pair-Beschäftigung vom 24. November 1969" (ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt worden und hat somit hier keinen Rechtscharakter).
Gemäß Artikel 4 des Europäischen Abkommens über die Au Pair-Beschäftigung sollen Au Pair-Beschäftigte mindestens 17 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein. In Deutschland dürfen Au Pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn noch keine 25 Jahre alt sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 der Anwerbestoppausnahmeverordnung); das Mindestalter bei Nicht-EU-/EWR-Au Pairs (mit Ausnahme von Au Pairs aus der Schweiz) beträgt 18 Jahre. Bei Au Pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn darf die Beschäftigungsdauer höchstens ein Jahr betragen. Die Mindestdauer beträgt 6 Monate. Die Beschäftigung von Au Pairs darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird und wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Europäischen Abkommens über die Au Pair-Beschäftigung sollte der Au Pair-Beschäftigte nach Möglichkeit ein eigenes Zimmer erhalten. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Europäischen Abkommens über die Au Pair-Beschäftigung steht dem Au Pair-Beschäftigten mindestens ein voller freier Tag wöchentlich zu, wovon wenigstens einer im Monat auf einen Sonntag fallen muss. Das Protokoll zum Europäischen Abkommen enthält die Bestimmung, dass die Versicherungsleistungen so weit wie möglich die Kosten für ärztliche Behandlung, Medikamente und Krankenhausaufenthalt decken müssen. Gemäß Artikel 9 des Europäischen Abkommens über die Au Pair-Beschäftigung darf die Zeit der Beschäftigung mit diesen Arbeiten grundsätzlich nicht mehr als fünf Stunden täglich betragen. In Deutschland wurden Höchstgrenzen von 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich festgelegt. Private Angelegenheiten wie das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers/Badezimmers, die gemeinsame Essenzubereitung der Familie oder die eigene Wäsche etc. zählen nicht als Hausarbeitszeit.
Das Au Pair verpflichtet sich, für die Dauer des Au Pair-Verhältnisses beim Gastgeber zu wohnen und max. 30 Stunden pro Woche (einschließlich Babysitting) an der Erfüllung der täglichen häuslichen Pflichten mitzuwirken, indem er in angemessener Zeit die gemeinsam im Vorfeld vereinbarten Dienste im Bereich der Kinderbetreuung und leichter Haushaltsarbeiten erledigt. Der Gastgeber bezieht das Au Pair bei der gemeinsamen Planung der häuslichen Pflichten, die jedes Familienmitglied gelegentlich übernehmen muss, mit ein. Das Au Pair verpflichtet sich, die ihm aufgetragenen Aufgaben in der Familie verantwortungsbewusst und sorgfältig zu übernehmen. Das Au Pair erklärt sich bereit, alle seinerseits erforderlichen Formalitäten zu erfüllen, um den Gastgeber in die Lage zu versetzen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Das Au Pair erklärt sich bereit, unverzüglich das ärztliche Zeugnis vorzulegen, das gemäß Artikel 5 des Europäischen Abkommens über die Au Pair-Beschäftigung verlangt wird. Das Au Pair erklärt sich mit weiteren ärztlichen Untersuchungen in Deutschland im Auftrag und auf Kosten der Gastfamilie einverstanden. Das Au Pair bestätigt durch seine Bewerbung und Vertragsunterschrift, dass es kinderlos und nicht schwanger ist. Das Au Pair verpflichtet sich, sich an die Regeln des Merkblatt der Bundesanstalt für Arbeit „'Au Pair' bei deutschen Familien“ zu halten, das es von der Agentur erhalten hat und dessen Erhalt es bestätigt. Das Au Pair ist nicht berechtigt, eine andere bezahlte Arbeit annehmen. Das Au Pair verpflichtet sich während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland alle geltenden Gesetze und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Das Au Pair verpflichtet sich, die Reisekosten zur Gastfamilie und zurück in die Heimat selbst zu bezahlen. Das Au Pair verpflichtet sich, nach Abschluss des Aufenthaltszwecks oder vorzeitiger Aufgabe der Au Pair-Tätigkeit (z. B. nach Kündigung des Vertrages durch die Gasteltern oder das Au Pair selbst und falls keine Ersatzfamilie gefunden wird) unverzüglich in das Heimatland zurückzukehren.
Die Gastfamilie verpflichtet sich, das Au Pair bei der Einreise vom jeweiligen Ankunftsort (Flughafen, Busbahnhof, Bahnhof o. a.) abzuholen. Die Gastfamilie verpflichtet sich, die Au Pair-Agentur über die Ankunft des Au Pairs umgehend in Kenntnis zu setzen und innerhalb von 4 Wochen nach der Ankunft des Au Pairs schriftlich Bescheid zu geben, wie sich das Zusammenleben gestaltet.
Das Au Pair wird von der Gastgeberfamilie während eines Zeitraums von mindestens 6, maximal 12 Monaten aufgenommen. Während dieses Zeitraums erhält das Au Pair Gelegenheit, insbesondere seine Sprachkenntnisse zu vervollkommnen und seine Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern. Der Gastgeber verpflichtet sich (frühestens ab dem Zeitpunkt der Visaerteilung), das Au Pair bei freier Kost und Logis wie eine eigene Tochter/Sohn in die Familie aufzunehmen und ihn am täglichen Familienleben teilhaben zu lassen und ihm für die Dauer des Aufenthaltes ein eigenes möbliertes Zimmer in ihrem Haus / ihrer Wohnung zur Verfügung zu stellen. In der Familie wird deutsch gesprochen. Mindestens ein Familienmitglied besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz. Der Gastgeber stellt dem Au Pair-Beschäftigten innerhalb der Familienwohnung ein eigenes Zimmer sowie Verpflegung kostenlos zur Verfügung. Das Au Pair nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Darüber hinaus zahlt der Gastgeber dem Au Pair-Beschäftigten ein monatliches Taschengeld in Höhe von 260 Euro. Der Gastgeber bezieht das Au Pair bei der gemeinsamen Planung der häuslichen Pflichten, die jedes Familienmitglied gelegentlich übernehmen muss, mit ein. Die Arbeitsstunden des Au Pairs werden so geregelt, dass das Au Pair seine Sprachkenntnisse durch Teilnahme an Kursen vervollständigen und seine Allgemeinbildung durch Teilnahme an Veranstaltungen und Ausflügen verbessern kann. Der Gastgeber bezahlt die Fahrtkosten zum Sprachkurs an der Volkshochschule oder einer vergleichbar günstigen Einrichtung. Das Au Pair hat pro Woche eineinhalb zusammenhängende Tage frei, die mindestens einmal im Monat auf ein Wochenende fallen. Dem Au Pair stehen mindestens vier freie Abende pro Woche zu. Das Au Pair erhält uneingeschränkt Gelegenheit zur Ausübung seines Glaubens. Der Gastgeber schließt für das Au Pair eine Privatversicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft, Geburt sowie eines Unfalls und eine Haftpflichtversicherung ab. Die Kosten trägt der Gastgeber. Die Versicherung ist umgehend nach Information über das Einreisedatum abzuschließen. Im Falle eines Versäumnisses haftet der Gastgeber für sämtliche anfallenden Kosten. Bei Erkrankung des Au Pairs gewährleistet der Gastgeber weiterhin Unterkunft und Verpflegung und die entsprechende Betreuung und Pflege, bis die erforderlichen Regelungen getroffen worden sind. Im Krankheitsfall erfolgt die Taschengeldfortzahlung maximal 6 Wochen bzw. (falls dies vorher eintritt) bis zum Auslaufen des Vertrages. Das Au Pair erhält bei einem 12-monatigen Aufenthalt 4 Wochen bezahlten Urlaub, bei einem kürzeren Aufenthalt für jeden vollen Monat der Beschäftigung einen bezahlten Erholungsurlaub von zwei Werktagen (Sonntage gelten nicht als Urlaubstage). Eine Teilnahme am Familienurlaub zählt nur dann als Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht. Vor Antritt eines gemeinsamen Urlaubs werden darüber genaue Absprachen zwischen Au Pair und Gastgeber getroffen, welcher Anteil als Urlaub und welcher Anteil als Au Pair Tätigkeit gewertet wird. Wird dies nicht vom Au Pair gewünscht oder ist dies nicht möglich, erhält das Au Pair die Möglichkeit, individuell nach seinen Wünschen den Urlaub auch außerhalb der Familie zu verbringen. Falls die Familie das Au Pair nicht mit in den Urlaub nehmen kann, ist sie verpflichtet, in diesem Zeitraum für die Unterbringung und Verpflegung des Au Pairs zu sorgen oder sie kann dem Au Pair die Reisekosten für einen Heimaturlaub erstatten. Die gesetzlichen Feiertage sind grundsätzlich frei oder werden durch Freizeit ausgeglichen. Die Gastfamilie verpflichtet sich, das Au Pair sofort nach seiner Ankunft ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt anzumelden und das Visum verlängern zu lassen auf die gesamte Zeit des geplanten Au Pair Aufenthaltes. Die Gastfamilie trägt die Kosten für die Verlängerung des Visums und für das Gesundheitszeugnis, das ggf. für die Verlängerung des Visums benötigt wird. Sollte ein Gesundheitszeugnis nicht gefordert werden, empfiehlt die Agentur dennoch, das Au Pair nach Ankunft von einem Arzt untersuchen zu lassen. Die Kosten für diese Untersuchung trägt die Gastfamilie. Das Au Pair erklärt sich mit diesem Vertrag mit einer Untersuchung einverstanden. Der Gastgeber bestätigt, dass er das Merkblatt über die Regeln der Au Pair-Beschäftigung "Au Pair bei deutschen Familien" der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat und diese einhalten wird.
Die Gastfamilie erkennt an, dass sie eine Bearbeitungsgrundgebühr und eine Vermittlungsgebühr von 450 Euro für einen Aufenthalt von 12 Monaten bzw. 250 Euro für einen Aufenthalt von 6 Monaten zahlt. Davon entfallen jeweils 100 Euro auf die Bearbeitungsgrundgebühr und jeweils 350 Euro (12 Monate) bzw. 150 Euro (6 Monate) auf die Vermittlungsgebühr. Die Bearbeitungsgrundgebühr in Höhe von 100 Euro wird fällig sofort nach Vertragsunterzeichnung, die restliche nach Einreise des Au Pairs. Bei Zahlungsverzögerung fallen Mahngebühren an. Bei der Gebühr handelt es sich um die Vergütung für die Bearbeitung der Anfrage und für die Vermittlung eines Au Pairs, unabhängig davon, ob das Au Pair-Verhältnis erfolgreich zu Ende geführt wird. Die Agentur Au Pair Germany erhebt keinerlei Gebühren vom Au Pair. Sämtliche Gebühren sind steuerfrei gemäß § 19 UstG (lt. Kleinunternehmerregelung handelt es sich um eine steuerfreie Lieferung / Leistung). Sollte das ausgewählte Au Pair trotz erfolgter Einladung und abgeschlossenen Au Pair-Vertrags nicht einreisen (aus Gründen, welche die Au Pair-Agentur nicht zu verantworten hat), wird die Bearbeitungsgrundgebühr auf eine erneute Vermittlung angerechnet, insofern der Gastgeber eine erneute Vermittlung wünscht, ein geeignetes Au Pair gefunden wird und solange die Agentur besteht. Wird der Visumantrag des Au Pairs abgelehnt, so liegt dies nicht in der Verantwortung der Agentur. Die Gastgeber ist darüber informiert, dass das Au Pair ggf. nur mit gültigem Visum nach Deutschland einreisen darf (falls das Au Pair aus einem visumspflichtigen Nicht-EU-Land stammt). Das Verfahren zur Visumbeantragung und -erteilung kann von der Au Pair-Agentur nicht beeinflusst werden. Die Agentur kann somit keine Garantie für die Einhaltung eines gewünschten Einreisetermins übernehmen. Es liegt nicht in der Verantwortung der Agentur wenn das Au Pair oder die Gastfamilie das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet, das Au Pair sich nicht harmonisch in die Familie eingliedert oder die Erwartungen der Gastfamilie nicht erfüllt werden. Sollte die Einladung von der Gastfamilie zurückgezogen werden, nachdem der Au Pair-Vertrag von der Familie unterzeichnet sowie die Einladung an das Au Pair gesandt wurde, das Au Pair allerdings das Visum noch nicht beantragt hat, so wird eine erhöhte Bearbeitungsgebühr von 200 Euro fällig. Danach ist eine Rückzahlung wegen Rücktritts von der Einladung nicht mehr möglich und die volle Gebühr ist fällig. Für eine Neuvermittlung kann keine zeitliche oder sonstige Garantie übernommen werden. Die Gastfamilie ist verpflichtet, bei Interesse an einer Neuvermittlung auf die Agentur zuzukommen und mitzuteilen, bei welchen Au Pair Kandidaten angefragt werden soll. Eine Neuvermittlung erfolgt nicht, wenn der Gastgeber auf dem Familienfragebogen falsche Angaben gemacht hat und/oder sich nicht an die Bedingungen des Au Pair-Vertrags, des Merkblatts der Bundesagentur für Arbeit sowie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hält. Eine Rückzahlung der Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Au Pair-Verhältnisses ist ausgeschlossen.
Der Au Pair-Vertrag kann sowohl durch den Gastgeber/die Gastfamilie als auch das Au Pair als Vertragsparteien unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Die Vertragsauflösung muss schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit Eingang der Kündigungsbenachrichtigung bei der vermittelnden Agentur. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist muss der Gastgeber dem Au Pair weiterhin Kost und Logis, Taschengeld und Versicherung sowie Telefonmöglichkeiten mit der Au Pair-Agentur gewähren. Die Agentur wird versuchen, im Falle einer Kündigung des Au Pair-Vertrages einen Lösungsweg zu finden (z. B. Suche nach einer neuen Gastfamilie für das Au Pair), hierfür kann jedoch keine Garantie übernommen werden. Ungeachtet dessen kann der Au Pair-Vertrag von einer Partei mit sofortiger Wirkung gelöst werden, wenn seitens der anderen Partei eine schwere Verfehlung vorliegt. Auch kann jede der Parteien den Vertrag mit sofortiger Wirkung lösen, wenn schwerwiegende Umstände eine solche sofortige Lösung erforderlich machen. In jedem Fall einer Kündigung muss die Agentur schriftlich benachrichtigt werden. Sollte die Gastfamilie das Au Pair vor Ablauf der Kündigungsfrist vertragswidrig aus dem Haus/der Wohnung weisen, kann das Au Pair auf Kosten der Gastfamilie untergebracht werden bis zur Ausreise bzw. Ablauf der Kündigungsfrist.
Die persönlichen Angaben der Au Pair-Agentur bezüglich der Au Pairs erfolgen nach den Mitteilungen der Bewerber. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann von der Au Pair-Agentur nicht übernommen werden, da diese keinen Einfluss auf die Richtigkeit dieser Angaben hat. Der Gastfamilie ist bekannt, dass das Au Pair in keinem juristischen Verhältnis zur Au Pair-Agentur steht. Die Dienstleistung der Au Pair-Agentur beschränkt sich auf die Vermittlung eines Au Pairs in die Gastfamilie. Die Gastfamilie erkennt an, dass irgendwelche persönlichen Aufwendungen oder Zahlungsverpflichtungen des Au Pairs gegen sie oder gegen Dritte nicht in der Verantwortung der Au Pair Vermittlung liegen. Die Au Pair-Agentur kann für Konsequenzen, die aus dem Vertrags-Verhältnis zwischen Au Pair und Gastfamilie oder deren Handlungen entstehen, nicht zur Verantwortung gezogen werden, ebenso wenig haftet sie für Schäden die das Au Pair mittelbar oder unmittelbar verursacht, weder gegenüber der Gastfamilie noch gegenüber sonstigen Dritten. Die Au Pair-Agentur haftet auch nicht für entstandene Kosten bei einem nicht zustande gekommenen oder vorzeitig abgebrochenen Au Pair Aufenthalt. Die Au Pair-Agentur haftet ebenfalls nicht für mögliche Schäden, welche durch Krankheiten des Au Pairs entstehen. Sollte wider Erwarten keine Vermittlung zustande kommen, das Au Pair kein Visum erhalten oder die Vermittlung scheitern, können daraus keine Schadensersatzanspruche geltend gemacht werden.
Der Vermittlungsvertrag gilt für die erste und evtl. weiteren Vermittlungen, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig. Die Gastfamilie und das Au Pair sind damit einverstanden, dass die persönlichen Angaben des Gastgebers zur Abwicklung der Vermittlung erhoben, verarbeitet, genutzt und gespeichert werden. Diese Angaben dürfen auch dem ausgewählten Au Pair/ der anfragenden Gastfamilie bzw. dem zuständigen Vermittlungspartner zur Verfügung gestellt werden, damit das von der Gastfamilie ausgewählte Au Pair/die anfragende Gastfamilie entscheiden kann, ob es dorthin kommen möchte. Die Gastfamilie ist damit einverstanden, dass ihre Telefonnummer zwecks Kontaktaufnahme unter den Au Pairs an andere Au Pairs in Deutschland weitergegeben werden darf. Die Gastfamilie verpflichtet sich, die ihr übersandten Bewerbungsunterlagen nicht an unberechtigte Dritte weiterzuleiten oder diese unberechtigt zu verwenden.
Sollten einzelne Bestimmungen der abgeschlossenen Vermittlungsverträge oder Au Pair-Verträge oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Verträge/Bedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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